Verkehrserschwerung: Sanierung Brücke Hani T53
Kantonsstrasse Nr. 227, Gwatt - Reutigen
Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für die unumgängliche Verkehrserschwerung.
Achtung: Betreffen vorübergehende Verkehrsanordnungen eine Baustelle und sollen höchstens 6 Monate gelten, so ist keine Verfügung und Veröffentlichung nötig (Art. 107 Abs. 3 Bst. c SSV). Hingegen sind vorübergehende Verkehrsanordnungen, die länger als 8 Tage gelten sollen, zu verfügen und zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 4 SSV), wenn sie keine Baustelle betreffen oder zwar eine Baustelle betreffen, jedoch länger als 6 Monate gelten sollen. In diesem Fall können Signale vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert (Art. 107 Abs. 2 SSV). Ein allfällig vorzeitig angebrachtes Signal muss wieder entfernt werden, wenn diese Verfügung nicht rechtskräftig wird.
Uetendorf, 21. Oktober 2024 Datum der Neuigkeit 24. Okt. 2024
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