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31.10.2024 17:15:22
Kantonsstrasse Nr. 227, Gwatt - Reutigen
Gemeinden: Thun, Reutigen (Zwieselberg)
Bundesamt für Strassen (ASTRA): Sanierung Brücke Hani T53
Teilstrecke
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Hani (Koord. 2'614'760 / 1'173'307 bis 2'614'679 / 1'173’220)
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Dauer |
28.10.2024 – 31.08.2025 |
Ausnahmen |
Unterbrechung während der Weihnachtszeit 2024/2025 |
Grund der Massnahme |
Erhaltungsprojekt N06 RUTS (Rubigen Thun Spiez) |
Verkehrsführung |
Einspurige Verkehrsführung. Verkehrsregelung mittels Lichtsignalanlage (LSA) |
Einschränkungen
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Zufussgehende und Radfahrende können die Baustelle unter erschwerten Verhältnissen passieren. Einspurige Verkehrsführung mit Lichtsignalanlage. Oder beschreibende Angaben, Masse können weggelassen werden. Sondertransporte müssen sich separat informieren/anmelden. |
Rechtliche Hinweise |
Gestützt auf Art. 65 und 66 des Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und Art. 43 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), wird auf dieser Kantonsstrasse die Verkehrsabwicklung erschwert. |
Wir bitten die Bevölkerung um Verständnis für die unumgängliche Verkehrserschwerung.
Achtung:
Betreffen vorübergehende Verkehrsanordnungen eine Baustelle und sollen höchstens 6 Monate gelten, so ist keine Verfügung und Veröffentlichung nötig (Art. 107 Abs. 3 Bst. c SSV). Hingegen sind vorübergehende Verkehrsanordnungen, die länger als 8 Tage gelten sollen, zu verfügen und zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 4 SSV), wenn sie keine Baustelle betreffen oder zwar eine Baustelle betreffen, jedoch länger als 6 Monate gelten sollen.
In diesem Fall können Signale vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert (Art. 107 Abs. 2 SSV). Ein allfällig vorzeitig angebrachtes Signal muss wieder entfernt werden, wenn diese Verfügung nicht rechtskräftig wird.
Uetendorf, 21. Oktober 2024
Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I
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